Unterlagen für den Hausverkauf: Diese vier Papiere brauchen Sie zuerst
Grundbuchauszug, Flurkarte, Grundrisse und Energieausweis: welche Unterlagen Sie für den Hausverkauf brauchen, wo Sie sie bekommen und was Pflicht ist.
Warum die Unterlagen am Anfang stehen
Wer zuerst eine Anzeige schaltet und dann die Papiere sucht, verliert Zeit. Käufer fragen schon bei der ersten Besichtigung nach Fläche, Grundstück und Energiedaten. Die Bank des Käufers will die Unterlagen sehen, bevor sie einen Kredit zusagt. Und der Notar braucht sie für den Kaufvertrag.
Deshalb lohnt es sich, mit einem Ordner anzufangen. Wie die übrigen Schritte aufeinander folgen, lesen Sie im Beitrag Wie läuft ein Hausverkauf ab.
Grundbuchauszug und Flurkarte
Der Grundbuchauszug zeigt, wem das Haus gehört und welche Rechte Dritter eingetragen sind. Sie bekommen ihn beim Grundbuchamt, das meist beim Amtsgericht sitzt. Als Eigentümer haben Sie das nötige berechtigte Interesse, das das Gesetz für die Einsicht verlangt (§ 12 GBO).
Die Flurkarte zeigt Ihr Grundstück von oben, mit seinen Grenzen und dem Gebäude. Fachleute sagen auch Liegenschaftskarte. Sie gibt es beim Katasteramt oder Vermessungsamt Ihres Kreises oder Ihrer Stadt, in vielen Ländern auch online gegen Gebühr.
Grundrisse und Wohnfläche
Käufer wollen wissen, wie die Räume liegen und wie groß das Haus ist. Dafür brauchen Sie Grundrisse und eine Berechnung der Wohnfläche. Oft liegen sie noch bei den Bauunterlagen von damals.
Fehlen sie, fragen Sie beim Bauamt nach der Bauakte Ihres Hauses. Passen die alten Pläne nicht mehr, weil umgebaut wurde, kann ein Architekt oder Vermesser die Fläche neu berechnen. Eine stimmige Wohnfläche hilft auch bei der Bewertung des Hauses.
Der Energieausweis ist Pflicht
Den Energieausweis müssen Sie Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung vorlegen. Es reicht, ihn deutlich sichtbar auszuhängen oder auszulegen. Nach dem Kaufvertrag bekommt der Käufer ihn oder eine Kopie (§ 80 Abs. 4 GModG, früher GEG).
Wer den Ausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, handelt ordnungswidrig. Das kann ein Bußgeld von bis zu zehntausend Euro kosten (§ 108 GModG). Haben Sie keinen gültigen Ausweis, lassen Sie ihn von einer berechtigten Fachperson ausstellen, bevor die erste Besichtigung ansteht.
Was Sie jetzt tun können
Legen Sie einen Ordner an und gehen Sie diese Liste durch:
- Grundbuchauszug, nicht älter als ein paar Monate
- Flurkarte
- Grundrisse und Wohnflächenberechnung
- Energieausweis
- Belege für Modernisierungen, etwa neue Fenster oder eine neue Heizung
Was fehlt, bestellen Sie gleich. Ämter brauchen manchmal etwas Zeit, und mit vollständigen Papieren können Sie jede Frage eines Käufers sofort beantworten.
Beispiel
Frau Beispiel will ihr Einfamilienhaus im Frühjahr verkaufen. Im Januar legt sie einen Ordner an. Grundrisse und Wohnflächenberechnung findet sie in den alten Bauunterlagen. Den Grundbuchauszug bestellt sie beim Grundbuchamt, die Flurkarte online beim Katasteramt. Ihr Energieausweis ist abgelaufen, also beauftragt sie einen Energieberater. Als im März die ersten Interessenten kommen, liegt alles bereit, und der Energieausweis hängt im Flur.
Häufige Fragen
Wo bekomme ich einen Grundbuchauszug?
Beim Grundbuchamt, das meist beim Amtsgericht angesiedelt ist. Als Eigentümer haben Sie ein berechtigtes Interesse und bekommen den Auszug gegen eine kleine Gebühr. Für den Kaufvertrag holt der Notar ohnehin einen aktuellen Stand ein.
Was passiert, wenn ich keinen Energieausweis habe?
Dann verstoßen Sie gegen die Pflicht, ihn spätestens bei der Besichtigung vorzulegen. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeld von bis zu zehntausend Euro möglich ist. Lassen Sie den Ausweis deshalb vor der ersten Besichtigung ausstellen.
Brauche ich alte Rechnungen für Modernisierungen?
Pflicht sind sie nicht. Sie helfen aber, weil Käufer und ihre Bank so sehen, was wann erneuert wurde, etwa Fenster, Dach oder Heizung. Das macht Gespräche über den Preis einfacher.
Quellen
- § 80 GModG (früher GEG): Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen gesetze-im-internet.de
- § 108 GModG (früher GEG): Bußgeldvorschriften gesetze-im-internet.de
- § 12 GBO: Einsicht in das Grundbuch gesetze-im-internet.de
Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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